Diese Webseite verwendet Cookies. Durch Klick auf die untenstehende Schaltfläche geben Sie Ihre Zustimmung zur Verwendung von Cookies, entsprechenden Datenübertragung an Dritte (auch nach USA) und zur Datenschutzverordnung laut EU DSGVO.

    SATZUNG

    der Herbert-Worch-Stiftung

     

    § 1
    Name, Rechtsform, Sitz

    (1)    Die Stiftung führt den Namen

    Herbert-Worch-Stiftung

    (2)    Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
    (3)    Sitz der Stiftung ist Bonn.

     

    § 2
    Zweck der Stiftung

    (1)    Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung in Medizin und Biowissenschaften insbesondere durch

    1.    die Förderung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben;
    2.    die Förderung von Lehrstühlen und wissenschaftlichen Einrichtungen, insbesondere in Bonn und Berlin;
    3.    die Vergabe von Stipendien für besonders begabte und förderungswürdige Studenten und Studentinnen;
    4.    die Förderung von Maßnahmen, die zum Ziel haben, den Erfahrungsaustausch in der Forschung zu verbessern und die Anwendung von Forschungsergebnissen zu beschleunigen;
    5.    die Auszeichnung von wissenschaftlichen Arbeiten und besonderen Leistungen beim Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung.

    (2)    Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (3)    Zur Verwirklichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung Zweckbetriebe unterhalten und Hilfspersonen heranziehen.

    (4)    Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des Stiftungszwecks teilweise einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

     

    § 3
    Stiftungsvermögen

    (1)    Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu ausdrücklich bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Stiftungsvermögen zugeführt werden, wenn das Kuratorium dies beschließt.

    (2)    Das Stiftungsvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von insgesamt 3 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Stiftungsvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann und soweit das Kuratorium mit Zweidrittelmehrheit zugestimmt hat. In den folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zu den Zahlungen in Erfüllung des Stiftungszwecks in das Stiftungsvermögen zurückzuführen.

    (3)    Soweit zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Stiftung sowie zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erforderlich oder sinnvoll, können Teile der Erträge des Stiftungsvermögens einer freien Rücklage zugeführt werden, wenn dem nicht steuerrechtliche Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entgegenstehen.

     

    § 4
    Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr

    (1)    Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur satzungsgemäßen Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    (2)    Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen.

    (3)    Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Die Jahresabrechnung und die Vermögensübersicht der Stiftung sind gem. StiftG NRW zu prüfen. Der Prüfungsauftrag muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens sowie die satzungsgemäße Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen erstrecken.

     

    § 5
    Rechtsstellung der Begünstigten

    Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

     

    § 6
    Organe der Stiftung

    (1)    Organe der Stiftung sind das Kuratorium und der Vorstand.

    (2)    Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen; daneben können Sitzungsgelder gezahlt werden, deren Höhe insgesamt 5 % der erwarteten Stiftungserträge eines Jahres nicht übersteigen darf. Die Ausgaben für die Organe und die Verwaltung der Stiftung sollen insgesamt 1/3 der erwarteten Stiftungserträge eines Jahres nicht übersteigen.

     

    § 7
    Vorstand

    (1)    Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern. Das Kuratorium benennt den Vorsitzenden des Vorstandes.

    (2)    Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Der Vorstand wird vom Kuratorium bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstands bis zur Neubestellung im Amt.

    (3)    Das Kuratorium kann ein Vorstandsmitglied mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus wichtigem Grund vorzeitig mit sofortiger Wirkung abberufen. Dem betroffenen Mitglied ist jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

     

    § 8
    Rechte und Pflichten des Vorstands

    (1)    Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die weiteren Vorstände gehalten nur bei Verhinderung des Vorsitzenden (im Sinne der Vertretung) tätig zu werden.

    (2)    Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Satzung den Willen der Stifterinnen so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere

    1.    die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
    2.    die Aufstellung des Wirtschaftsplans aus dem sich die geplanten Einnahmen und Ausgaben der Stiftung für das kommende Geschäftsjahr ergeben;
    3.    die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
    4.    die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht;
    5.    die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an das Kuratorium und über sämtliche Vorkommnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben des Kuratoriums wichtig sind;
    6.    dem Kuratorium Vorschläge zu Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Aufhebung der Stiftung vorzulegen.

    (3)    Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Mitarbeiter anstellen und Sachverständige heranziehen.

    (4)    Der Vorstand kann sich nach einer Erweiterung auf mehrere Mitglieder eine Geschäftsordnung geben. Sie bedarf der Zustimmung des Kuratoriums.

    (5)    Rechtsgeschäfte, die die Stiftung im Einzelfall zu mehr als 10 % der gemäß Wirtschaftsplan erwarteten jährlichen Stiftungserträge verpflichten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums.

    (6)    Der Vorstand ist dem Kuratorium in Hinblick auf seine Vorstandstätigkeit unbeschränkt auskunftspflichtig. Das Kuratorium kann jederzeit weitere Maßnahmen des Vorstands von seiner Zustimmung abhängig machen.

     

    § 9
    Beschlussfassung im Vorstand

    (1)    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden des Vorstandes vorbereitet, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung 10 Kalendertage vor der Sitzung. Sofern alle Vorstandsmitglieder einverstanden und am Abstimmungsverfahren beteiligt sind, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

    (2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.

    (3)    Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

    (4)    Über die Sitzungen des Vorstandes sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.

     

    § 10
    Kuratorium

    (1)    Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern. Die Amtsperiode des Kuratoriums beträgt fünf Jahre. Das Kuratorium ergänzt sich im Wege der Kooptation, im Falle der Kooptation einzelner Mitglieder jeweils für die restliche Amtszeit der amtierenden Mitglieder. Wiederbestellung ist zulässig. Für den Fall, daß eine Wiederbestellung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Amtsperiode des Kuratoriums erfolgt, bleiben die Mitglieder des Kuratoriums bis zur ihrer Wiederbestellung bzw. bis zur Bestellung neuer Mitglieder im Amt. Langfristig ist eine in etwa gleichmäßige Zusammensetzung des Kuratoriums aus Fachleuten der Wissenschaft, der Industrie und Finanzdienstleistungsunternehmen anzustreben.

    (2)    Mitglieder des Kuratoriums können ihr Amt jederzeit niederlegen oder aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Kuratoriumsmitglieder abberufen werden. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

    (3)    Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden.

     

    § 11
    Rechte und Pflichten des Kuratoriums

    (1)    Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere

    1.    die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie der Abschluss von Anstellungsverträgen soweit erforderlich;
    2.    die Beschlussfassung über die Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung und Vergabe der Stiftungsmittel;
    3.    die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers;
    4.    die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
    5.    die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
    6.    die Beschlussfassung über die Feststellung des Prüfungsberichts;
    7.    die Entlastung des Vorstandes;
    8.    Zustimmung zu Rechtsgeschäften gem. § 8 Abs. 5;
    9.    Erlass von Richtlinien für den Auslagenersatz und Sitzungsgelder für die Mitglieder der Organe;
    10.    Beschlussfassung über Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszwecks, Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und Aufhebung der Stiftung;
    11.    Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstandes gem. § 8 Abs. 4.

    (2)    Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstandes dies verlangen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil, sofern dieses nichts anderes beschließt.

    (3)    Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

     

    § 12
    Beschlussfassung im Kuratorium

    (1)    Das Kuratorium beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, vorbereitet, einberufen und geleitet werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung 10 Kalendertage vor der Sitzung. Sofern alle Kuratoriumsmitglieder einverstanden und am Abstimmungsverfahren beteiligt sind, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

    (2)    Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung des Stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und aus ihrer Mitte kein Widerspruch erhoben wird.

    (3)    Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, kommen Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Im Falle seiner Verhinderung, die seines Stellvertreters.

    (4)    Über die Sitzungen des Kuratoriums sowie über Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem von ihm beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen sind. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind den Mitgliedern der Organe unverzüglich zuzusenden.

     

    § 13
    Satzungsänderung

    (1)    Das Kuratorium kann eine Änderung der Satzung beschließen, wenn ihm die Anpassung an veränderte Verhältnisse notwendig erscheint. Der Satzungsänderungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums.

    (2)    Der Änderungsbeschluss bedarf der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde. Er ist dem Finanzamt anzuzeigen.

     

    § 14
    Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Aufhebung

    (1)    Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung beschließen. Im Falle der Änderung des Zwecks oder der Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung muss die Steuerbegünstigung erhalten bleiben. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums.

    (2)    Zu dem Beschluss ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamts einzuholen. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes durchgeführt werden.

    (3)    Der Beschluss wird mit Zugang der Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam.

     

    § 15
    Vermögensanfall

    Bei Aufhebung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen nach Maßgabe der Beschlussfassung des Kuratoriums an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

     

    § 16
    Stiftungsaufsicht

    (1)    Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen gemäß den Vorschriften für das Land Nordrhein-Westfalen (StiftG NRW).

    (2)    Der Vorstand ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde einen Prüfungsbericht gem. § 7 Abs. 1 StiftG NRW und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von zwölf Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen, der entsprechende Kuratoriumsbeschluss ist beizufügen.

    Kontakt

    Mobil: +49 (0)171-1471508
    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

     

    Anschrift

    Herbert-Worch-Stiftung
    In den Dauen 6
    53117 Bonn

     

    Suchen